Nach § 22 dürfen Fotos grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden;

Manche Schulen halten diese Regelung irrtümlich für eine Generalermächtigung zum Einstellen aller Fotos, auf denen beispielsweise mehrere Personen abgebildet sind, oder die anlässlich von Veranstaltungen (etwa Schul- und Sportfesten) aufgenommen wurden.

K o n s e q u e n z :  Die Veröffentlichung von Fotos auf der Homepage der Schule bedarf in jedem Fall der wirksamen Einwilligung der betroffenen Personen oder – wenn diese noch nicht selbst einwilligungsfähig sind – ihrer Erziehungsberechtigten.

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