Herausgeber:  Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW



5.5 Schulen ans Netz! - Fotos auf die Schulhomepage?
Schulen möchten – gerade im Wettbewerb mit anderen – ihre Homepages attraktiv gestalten. Für viele gehört dazu scheinbar zwingend, auch Fotos von Schülerinnen, Schülern, Eltern und Lehrkräften ins Internet zu stellen. Leider werden dabei die Voraussetzungen einer solchen – weltweiten – Veröffentlichung wie auch die möglichen Folgen für einzelne Betroffene nicht immer hinreichend berücksichtigt.
Wie dringend der Wunsch ist, Fotos auf die Website der Schule zu stellen, wird im Rahmen der Veranstaltungsreihe "IT-Sicherheit macht Schule in NRW" immer wieder deutlich. An diesen Veranstaltungen, die seit November 2004 von der Landesinitiative "secure-it.nrw" in Zusammenarbeit mit dem Verein Schulen ans Netz und anderen durchgeführt werden, beteiligt sich die LDI NRW regelmäßig mit einem Kurzreferat sowie anschließendem Workshop zum Thema: "Datenschutz – Was darf auf die Schulhomepage?" Zentraler Diskussionsstoff ist dabei zumeist die Frage, welche Fotos die Schule unter welchen Bedingungen ins Netz stellen darf.
Wie alle anderen öffentlichen Stellen des Landes dürfen Schulen personenbezogene Daten – also auch Fotos, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind – nur veröffentlichen, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die Betroffenen eingewilligt haben. Besondere Rechtsvorschriften, die die Veröffentlichung von Abbildungen von Personen zum Gegenstand haben, finden sich insbesondere im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG):
Nach § 22 dürfen Fotos grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden;


§ 23 lässt eng begrenzte Ausnahmen von diesem Grundsatz beispielsweise für Bilder zu, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen oder etwa für Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, sofern dabei nicht die berechtigten Interessen der abgebildeten Person verletzt werden.
Manche Schulen halten diese Regelung irrtümlich für eine Generalermächtigung zum Einstellen aller Fotos, auf denen beispielsweise mehrere Personen abgebildet sind, oder die anlässlich von Veranstaltungen (etwa Schul- und Sportfesten) aufgenommen wurden.
Damit verkennen sie nicht nur die engen Grenzen, innerhalb derer das KunstUrhG eine Veröffentlichung ohne die Einwilligung der Betroffenen erlaubt. Vielmehr übersehen sie vor allem den entscheidenden "Haken": Schulen haben vorrangig die schulspezifischen Datenschutzregelungen der §§ 120 ff. Schulgesetz NRW (SchulG NRW) zu beachten, die in ihrem Anwendungsbereich die Veröffentlichungs-befugnisse nach dem KunstUrhG verdrängen.
Prinzipiell dürfen Schulen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Eine Schule hat dabei ganz andere Aufgaben als beispielsweise die Presse, auf die in den Diskussionen in diesem Zusammenhang immer wieder verwiesen wird. Welche Daten an wen übermittelt werden dürfen, ist im SchulG NRW geregelt.


Eine bereichsspezifische Regelung für die Datenübermittlung an Dritte – die damit auch für die Veröffentlichung von Fotos im Internet maßgeblich ist – findet sich in §§ 120 Abs. 5 Satz 3, 121 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW. Danach ist eine solche Übermittlung grundsätzlich nur zulässig, wenn ein rechtlicher Anspruch auf die Bekanntgabe der Daten besteht und schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder wenn die Betroffenen im Einzelfall eingewilligt haben. Da ein rechtlicher Anspruch bei einer Veröffentlichung von Fotos auf der Schulhomepage ersichtlich nicht gegeben ist, bleibt nur die zweite Alternative, nämlich die Einwilligung.
K o n s e q u e n z :  Die Veröffentlichung von Fotos auf der Homepage der Schule bedarf in jedem Fall der wirksamen Einwilligung der betroffenen Personen oder – wenn diese noch nicht selbst einwilligungsfähig sind – ihrer Erziehungsberechtigten.
[ vgl. dazu den vorletzten Abschnitt auf dieser Seite! ]

LDI NRW 18. Datenschutzbericht 2007
Diese "Einwilligungslösung" ist gerade im Schulbereich richtig und wichtig. Zum einen halten sich die Betroffenen in der Sphäre der Schule oftmals nicht freiwillig, sondern aufgrund bestehender Pflichten auf, so dass ihnen insoweit kein Wahlrecht bleibt. Sie müssen auch bei schulischen Veranstaltungen darauf vertrauen dürfen, dass Fotos von ihnen nicht ohne Weiteres ins Internet gestellt werden. Zum anderen verdeutlichen Praxisberichte nachhaltig, dass eine Veröffentlichung von Fotos für die Abgebildeten in Einzelfällen durchaus gravierende Folgen haben kann.
1. So berichteten Lehrkräfte beispielsweise, dass die Aufenthaltsorte bestimmter Kinder unbedingt geheimgehalten werden müssten, da sie bereits Opfer von Entführungen im Zuge innerfamiliärer Streitigkeiten gewesen seien oder derartige Kindesentziehungen drohten. Solche familiären Probleme sind den Schulen oftmals gar nicht bekannt.
2. Manche Eltern haben Angst, dass Fotos ihrer Kinder Sexualstraftaten begünstigen könnten.
3. Ferner gibt es Abbildungsverbote aus religiösen Gründen.
Wo der Wille zu datenschutzgerechtem Handeln besteht, lassen sich für die Schulen auch praktikable Wege finden, um die erforderlichen Einwilligungen einzuholen. So kann mit vorheriger umfassender Information eine erstmalige Einwilligung beispielsweise zeitgleich mit der Anmeldung in der Schule erklärt werden, wobei allerdings – wie auch später – stets die Freiwilligkeit der Entscheidung sichergestellt werden muss.
Wird die Einwilligung verweigert oder widerrufen, hat die Schule dies zu respektieren. Durch verschiedene Ankreuzalternativen sollten die Betroffenen ferner über den Umfang ihrer Einwilligung selbst entscheiden können. [Hier ist eine regelmäßig notwendige Sichtung und Kontrolle des Fotomaterials auch und besonders bei wechselnden Namen sowie Einwilligungsformen in einem Kollegium unserer Größe nicht möglich!]
Schulen, die die Datenschutzbelange ernst nehmen, haben übrigens erfahrungsgemäß durchaus keine Nachteile zu befürchten. Im Gegenteil: Bei entsprechender (Selbst-) Darstellung dürfte ihr datenschutzgerechtes Handeln vielmehr zu einem echten Wettbewerbsvorteil führen. Fotos, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind, dürfen prinzipiell nur mit wirksamer Einwilligung der Betroffenen auf der Schulhomepage veröffentlicht werden.

LDI NRW 18. Datenschutzbericht 2007
Bildung und Wissenschaft


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