Liebe Kinder und Eltern,

zum 1. Februar werden die Coronaverordnungen weitestgehend aufgehoben.

Folgende Änderungen treten am 1. Februar 2023 in Kraft:

1. Auslaufen der Corona-Verordnungen (CoronaSchVO u. CoronaTestQuarantäneVO)

Für die Schulen wird es keine Sonderregelungen mehr geben.

Die 5-tägige Isolationspflicht entfällt.

Wer krank ist und Symptome hat, soll wie bisher zu Hause bleiben.

Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen (§ 43 Absatz 2 SchulG).

2. Wegfall von Testungen

Das anlassbezogene Testen von Schülerinnen und Schülern mit Erkältungssymptomen in der Schule sowie die Verpflichtung zur häuslichen Selbsttestung entfallen.

Die in der Schule noch vorhandenen Selbsttest können auf Wunsch an Schülerinnen und Schüler ausgegeben werden, allerdings können ab dem 10. Februar keine neuen Tests mehr bestellt werden.

3. Maskentragen in der Schule

Eine Maske kann weiterhin freiwillig getragen werden. Niemand wird, wenn er eine Maske trägt, ausgegrenzt.

Wenn jemand positiv getestet wurde, sich aber nicht krank fühlt, soll er möglichst fünf Tage lang in der Schule mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) tragen (§ 3 Absatz 3 CoronaSchVO, in der ab dem 1. Februar 2023 geltenden Fassung). Hiervon ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren.

4. Hygieneregelungen

An den Schulen gelten weiterhin die allgemeinen Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen, Desinfizieren, Lüften).

5. Schulischer Unterricht

Unterricht findet in der Regel als Präsenzunterricht statt.

Distanzunterricht kommt nur dann in Frage, wenn Unterricht in Präsenz aufgrund eines epidemischen Infektionsgeschehens nicht oder nicht vollständig erteilt werden und dies auch nicht durch Vertretungsunterricht aufgefangen werden kann.